@bergamr und @Olivia – bzgl. Betriebsaufspaltung und Pensionszusage, hier ein neuer Thread zur besseren Übersicht

zip, Freitag, 03.05.2024, 22:32 vor 160 Tagen 2759 Views

Vorab: wir sind mit diesen Problemen offensichtlich nicht allein – es existiert jedoch hierzu kaum eine öffentlich zugängliche Quelle, die NICHT von cleveren Beratern und auf Honorare erpichte Juristen und Wirtschaftsprüfer (aka Steuerberater) besetzt ist und dem alleinigen Zweck zu dienen scheint, Neukunden zu generieren, denen man dann willfährig agierend eine Kostennote zukommen lassen kann.

Ich möchte einen weiteren Aspekt in die Diskussion einbringen: Was passiert eigentlich, wenn der Geschäftsführer (GF) einer GmbH nach Antritt seiner Versorgungsbezüge verstirbt? Und was passiert, wenn die GmbH nach wie vor Rückstellungen in der Bilanz ausweist, die der verstorbene GF nicht mehr in Anspruch nehmen kann (weil verstorben)?

Nun: Das Problem mit der Auflösung der Rückstellung liegt dann bei den Erben. Hierzu ein interessanter Artikel:
https://www.dolbera.de/pensionszusage-aufloesungsrisiko-im-todesfall/

Zitat: Beispiel:
Bei ei­ner ty­pi­schen Pensionszusage in­kl. Hinterbliebenenversorgung, die ei­ne mo­nat­li­che Rente von 3.600 EUR vorsieht, stei­gen die Rückstellungen bis zum 65. Lebensjahr auf 568.000 EUR an. Nach 15 Jahren, al­so im 80. Lebensjahr, be­trägt der Rückstellungswert im­mer noch 417.000 EUR. Im 25. Rentenjahr be­trägt die Rückstellung immer noch 271.000 EUR. Verstirbt die be­gün­stig­te Person mit 90 Jahren und gibt es kei­ne Witwe, die die Hinterbliebenenrente be­an­spru­chen könn­te, so muss in die­sem Jahr die ver­blei­ben­de Rückstellung ge­winner­hö­hend auf­ge­lö­st wer­den. Unterstellt man ei­nen Steuersatz von 30%, so ent­steht ei­ne zu­sätz­li­che Steuerlast von 81.300 EUR, die in der Regel so­fort be­gli­chen wer­den muss.

Das erscheint mir recht bitter. Ich denke aktuell über eine entsprechende Anpassung meines Testaments nach. Mir erschiene unter diesen Umständen plausibel, per Testament die GmbH nach meinem Tod einem gemeinnützigen Verein zu übereignen, der sich das gut leisten kann.

--
.zip

Steuer in GmbHs

Echo @, Samstag, 04.05.2024, 08:04 vor 160 Tagen @ zip 2253 Views

Die Übertragung der GmbH Anteile an einen gemeinnützigen Verein dürfte hier nicht helfen, denn die Besteuerung findet in der GmbH selber statt. Außerdem sollten gemeinnützige Vereine nicht zu sehr personell verstrickt in Tochtergesellschaften sein, sonst kann dies abgabenrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Mit der Pensionszusage hat die GmbH übrigens unfassbar viele Steuern gespart, darum ist eine Besteuerung bei Wegfall nur konsequent. Generell sind die meisten "Steuertricks" im GmbH-Recht lediglich eine Verschiebung nach hinten. Man schafft hierdurch schlicht mehr Liquidität in früheren Jahren.

Viele GmbHs wickeln die Pensionen wahrscheinlich ohnehin über einen Pensions-Sicherungs-Verein ab zur haftungsrechtlichen Abgrenzung des Gesellschaftsvermögens. Hierzu müsste ich mich aber nochmal im Detail einarbeiten.

Das ist partiell richtig.

Olivia @, Samstag, 04.05.2024, 14:31 vor 159 Tagen @ Echo 1658 Views

bearbeitet von Olivia, Samstag, 04.05.2024, 14:34

In der Regel wird eine Versicherung abgeschlossen. Das hat eine Reihe von Vorteilen, kostet dann aber entsprechend Liquidität. Der größte Vorteil ist, dass die Deckungslücken, die bereits von Beginn an durch unzureichende gesetzliche Vorgaben vorhanden waren..... und die sich dann in den 0-Zins-Jahren zu einem riesigen Deckungsloch entwickelten, anders behandelt werden. Dies macht sich auch in den Versicherungspolicen bemerkbar, denn die ursprünglich berechneten Auszahlungen können i.d.R. nicht eingehalten werden. Werden die Versicherungen z.B. aufgrund von Liquiditätsengpässen oder aufgrund von Zweifeln an der Überlebensfähigkeit des Versicherers aufgelöst, dann sind die Verluste immens.

Oft wird die Rückstellung in der Firma gehalten und dort zur Steigerung der Liquidität verwendet, d.h. sie dient dazu ggf. Bankkredite zu ersetzen. Dann muss sie aber entsprechend verzinst werden.... und die Zinsen lagen bei der Niedrigzinspolitik bis zu 5-6% über dem Marktzins, was in den letzten Jahren bitter war. Immerhin konnte man damit die Banken raus halten.

Was die "Steuerersparnisse" angeht, so habe ich inzwischen den Verdacht, dass es sich um ein Nullsummenspiel handelt. Die Kosten für diese ganze Konstruktion sind so enorm hoch, dass man vmtl. besser dran gewesen wäre, wenn man das alles ohne solche Konstruktionen gemacht hätte. Man ist an den Staat und seine ständig wechselnden Vorgaben in einem Ausmaße gefesselt, wie ich mir das nicht vorstellen konnte..... denn das Geld wurde ja alles selbst erwirtschaftet.

Die Deckungslücken durch die 0-Zins-Politik wurden vom Staat komplett auf die Geschäftsführer-Gesellschafter-Ebene verlagert, indem massiv erhöhte Rückstellungen gebildet werden mußten. Es konnte zwar ein zeitlicher Rahmen gewählt werden, innerhalb dessen diese ZUSATZRÜCKSTELLUNGEN gebildet werden mußten. Das ändert aber nichts an der Sache. Die den beim Abschluß der Pensionsverpflichtungen zugrunde liegenden Berechnungen waren ALLE nur noch Makulatur und wurden durch eine extrem erhöhte Rückstellungssumme ersetzt.

Auch wenn die GmbH z.B. nur noch aufgrund der Pensionsrückstellungen "am Leben" gehalten wird, sind jährliche Berechnungen der Rückstellungsverpflichtungen durch eine Spezialfirma erforderlich. Inzwischen müssen diese Berechnungen sowohl für die Steuerbilanz als auch für die Handelsbilanz erstellt werden, da in beiden Bilanzen ein unterschiedlicher Rückstellungswert ausgewiesen ist.

Auch die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuer- bzw. Handelsbilanz bleibt bestehen. Da vielen "normalen" Steuerkanzleien die Thematik zu kompliziert ist (besonders bei vorzunehmenden Veränderungen) bleibt man mit dieser Sache besser bei Wirtschaftsprüfern. Diese haben jedoch in der Regel wechselndes Personal.... d.h. "die Neuen" müssen sich jeweils einarbeiten und produzieren oft Fehler. Die anfallenden Kosten pro Jahr sind beträchtlich und fressen die "ehemaligen Steuervorteile" komplett auf. Diese Konstruktionen waren die schlechteste Investition meines Lebens!

Immerhin gelang es mir persönlich, die zweite Pensionsverplichtung der Firma abzufinden, sodass nur noch meine vorhanden ist.

Und was besonders schön ist: Hat man solche Pensionsverpflichtungen in der Firma, dann ist ein Verkauf SEHR schwierig. Wer will sich schon zu so etwas verpflichten???? In der Regel sind beim Todesfall des Versicherten noch die Erben (Ehefrau/Ehemann/Kinder) zu versorgen. Und ein ganz tolles Schmankerl kommt bei Scheidungen zum Tragen...... wenn dann einer der Ex-Partner für die Neu-Partner des Ex-Partners ebenfalls die Rente erwirtschaften darf..... Viel Vergnügen! :-)

In diesem Falle kann ich auch jedem nur empfehlen, sich bei den jährlich erforderlichen Pensionsrückstellungsberechnungen sowohl die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Rückstellungen als auch die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Rückstellungen genau anzuschauen.... und auch die ganzen Positionen, wie diese Rückstellungen zustande kommen. Die Summen unterscheiden sich! In den Rückstellungsberechnungen der Handelsbilanz findet man die zusätzlichen Verpflichtungen für die nächsten Jahre (Deckungslücke).

Man kann die Pensionsverpflichtungen auszahlen. Dann entsteht umgehend eine Steuerpflicht. Je nach Höhe kann die beträchtlich sein. Vor etlicher Zeit las ich einmal, dass bei Schließen der GmbH diese Steuerpflicht auf 25 % reduziert werden kann. Mein Wirtschaftsprüfer verneinte das dieses Jahr zwar, aber es war vor Jahren möglich und ich habe nichts darüber gelesen, dass dies aufgehoben wurde. Also steht einiges an Recherchearbeit an..... denn ich glaube den Auskünften nicht :-)

Sind die Pensionsrückstellungen z.B. für die Anschaffung von Maschinen genutzt worden, dann empfiehlt es sich - bei vorhandener Liquidität - dringend, die jährlichen Abschreibungen bis zur Neige zu nutzen, denn im Zweifelsfalle erbringt ein Verkauf der "Wertgegenstände" weniger als man vermutet.

--
For entertainment purposes only.

Du solltest mit deinem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer über "Teilabfindungen" sprechen. Die müssen allerdings gut begründbar sein.

Olivia @, Samstag, 04.05.2024, 16:16 vor 159 Tagen @ zip 1458 Views

bearbeitet von Olivia, Samstag, 04.05.2024, 16:20

D.h. die Rückstellungssumme erniedrigt sich wenn eine Teilabfindung gemacht wird. Die Teilabfindung muss versteuert werden im Jahr des Zuflusses. Man kann diese Abfindung ggf. in mehreren Tranchen auszahlen, sodass nicht alles umgehend versteuerbar ist. Müßtest du mit deinem Berater durchsprechen. Die Abfindungen müssen so gestaltet sein, dass auch "ein fremder Dritter" sie unterzeichnen würde.

Leider unterstützen die "Fachleute" nach meinen Erfahrungen in diesem Falle kaum. Man muß selbst recherchieren und nachlesen und erst dann das Ganze mit den Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern durchsprechen.

Vorbereitung wäre u.a. die Abschreibungslisten genau durchzuschauen, damit man die Bilanz "sauber" bekommt. Oft stehen Dinge mit erhöhten Buchwerten in der Bilanz weil die Abschreibungen über einen zu langen Zeitraum laufen. Das ist zwar günstig bei "schlechtem" Geschäft, aber es spiegelt Werte wieder, die nicht vorhanden sind. Ich hatte z.B. solche "Leichen" in der Bilanz ohne das zu realisieren. Erst als ich das selbst alles durchgeschaut habe, konnte ich entsprechend ausmisten. Die "Berater" haben allen Schrot drin gelassen. Sie haben natürlich oft auch keine Ahnung, was das Zeug noch Wert ist.

Im Zusammenhang mit solchen Aktionen kann man sich auch die "Teilabfindung" anschauen. Muss man natürlich alles vorher ausrechnen und zur Gesamtsituation in Beziehung setzen, damit man nicht im Steuerorkus landet.

--
For entertainment purposes only.

Ich würde mir weniger Sorgen um eine 30% Steuerlast in zig Jahren machen als über eine mögliche Geldentwertung, die die ausgezahlte Rente zu einem Taschengeld reduziert. owT

BerndBorchert @, Sonntag, 05.05.2024, 08:31 vor 159 Tagen @ zip 1253 Views

Arbeitsrechtliche Konsequenzen - wann, bei wem und welche

Olivia @, Freitag, 10.05.2024, 11:53 vor 154 Tagen @ Olivia 749 Views

bearbeitet von Olivia, Freitag, 10.05.2024, 12:24

https://www.iww.de/gstb/archiv/der-praktische-fall-die-abfindung-einer-pensionszusage-i...

Vorsicht, wenn Gesellschafter Darlehen an die Firma gegeben haben....

".....Merke!

Die Werthaltigkeit der Pensionszusage ist stets gegeben, soweit die Pensionszusage durch eine verpfändete Rückdeckungsversicherung abgesichert ist. Sie ist hingegen nicht gegeben, soweit eine Überschuldung des Unternehmens besteht. Eine rein bilanzielle Überschuldung genügt nicht, vielmehr müssen stille Reserven berücksichtigt werden. Die Werthaltigkeit kann bei einem überschuldeten Unternehmen allerdings wiederhergestellt werden, wenn z.B. ein Rangrücktritt für Gesellschafterdarlehen erfolgt......"

Abfindungen von Pensionsverpflichtungen können kompliziert sein/werden. Besonders dann, wenn man den "Wiederbeschaffungswert" einer solchen Pensionszusage zugrunde legen muss. Der Artikel gibt einige Auskünfte dazu, u.a. auch diese Information:

"...Sowohl der unquotierte Barwert als auch der Wiederbeschaffungswert können nur durch einen Versicherungsmathematiker errechnet werden und sind im Regelfall höher als der Wert der gebildeten Rückstellung. Soweit beide Werte voneinander abweichen sollten, ist der Wiederbeschaffungswert maßgebend. Wird nach erfolgter Abfindung untersucht, ob ein Teilverzicht vorgenommen wurde, so wird dieser Wert zugrunde gelegt. Daher muss auch eine Abfindung in dieser Höhe zutreffend sein...."

Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Rückstellungswert (Handelsbilanz, nicht Steuerbilanz) können als verdeckte Gewinnausschüttung verbunden mit einer verdeckten Einlage gewertet werden, wenn dieser Verzicht "werthaltig" ist (siehe dazu Weiteres im Artikel und das Konstrukt der reinen Pensions GmbH). Steuern....

--
For entertainment purposes only.

Zur Berechnung des Barwertes....

Olivia @, Freitag, 10.05.2024, 17:43 vor 153 Tagen @ Olivia 789 Views

Lt. mündlicher Aussage der Spezialfirma, die für uns die jährlichen Rentenrückstellungsberechnungen macht, kann der in der Handelsbilanz ausgewiesene Rückstellungsbetrag (wenn die Rückstellung in voller Höhe vorliegt und die Fa. z.B. keine weitere Geschäftstätigkeit hat) als Barwert angesetzt werden.

Für alle anderen Fälle kann eine spezielle Barwertberechnung vorgenommen werden.

Offenbar winken einige Finanzämter auch die Rückstellungen in der Steuerbilanz (sind niedriger) als Barwert durch...... Das könnte aber ins Auge gehen.

Einige Berater haben inzwischen Konzepte entwickelt, die über eine private, soziale Stiftung, die (ein)Fünftel-Regelung und die Möglichkeit pro Jahr bis zu 100.000 steuerfrei in eine solche Stiftung einzuzahlen, die Abfindungszahlungen so zu gestalten, dass sie steuerlich nicht zu einem riesigen Verlust führen. Gründung, Stiftungszweck und sonstige Voraussetzungen sind sicherlich vorher genau abzuklären. Es sind gemeinnützige Stiftungen, die dafür geeignet sind.

--
For entertainment purposes only.

Werbung