§130 StGB: Änderung bezieht sich nur auf Kriegsverbrechen gegen die inländische Bevölkerung
Hallo Gelbes,
Spiegelkolumnist und ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof Thomas Fischer klärt Irrtümer um die jüngste Änderung des §130 auf:
"Die Gruppe oder der Bevölkerungsteil oder die Person, gegen die sich die geleugnete (usw.) Tat richtete, muss eine solche »nach Abs. 1« sein. Und von Absatz 1 sind nach ständiger Rechtsprechung nur Teile der inländischen Bevölkerung umfasst."
(Zum Abschnitt "Sicherheit" scollen.)
Kriegsverbrechen im Ausland gegen Ausländer sind davon nicht erfasst, weder russische in der Ukraine, noch US-amerikanische im Irak.
Was mit amerikanischen Kriegsverbrechen gegen Deutsche in Deutschland ist, dazu schweigt Fischer.
Gruß,
Naclador
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"Nur die Lüge benötigt die Stütze der Staatsgewalt. Die Wahrheit steht von alleine aufrecht."
Thomas Jefferson