Meine kurze Interpretation:
Der Kläger hat aus der Zulassung der Impfstoffe eine Verpflichtung für Ärzte zur Impfung, bzw. Impfempfehlung abgeleitet, wohl um die Haftung von sich als Arzt abzuweisen.
Das Gericht sagt aber, dass die Zulassung keine Verpflichtung für die Ärzte ist, sondern, dass Impfung und Empfehlung in der Verantwortung der Ärzte ist, auch allein schon, weil dies durchaus Patienten-spezifisch ist.
Dies gilt grundsätzlich immer bei einer ärztlichen Behandlung.