Text aus dem Link zum Urteil des Reichsgerichts

Rainer ⌂, El Verger - Spanien, Montag, 05.08.2024, 00:22 (vor 44 Tagen) @ Odysseus1048 Views

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Mit der Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse bei Dirnenuntersuchungen beschäftigt sich das Urteil des Reichsgerichts vom 25. VI. 1940. Ein Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten hatte seit 1936 fortgesetzt in den behördlich vorgeschriebenen Dirnenkontrollbüchern und in Bescheinigungen für das Gesundheitsamt den Vermerk „kein krankhafter Befund“ mittels Stempels eingetragen, sowie weiter, daß er die betreffende Dirne an einem bestimmten Tage untersucht und keinen krankhaften Befund dabei festgestellt habe, ohne diese an dem betreffenden Tage gesehen, geschweige denn untersucht zu haben. Er hat sich damit genügen lassen, daß ihm oder seiner Sprechstundenhilfe das Kontrollbuch durch eine Mittelsperson vorgelegt wurde. Damit hat sich der Arzt eines Verstoßes gegen $ 278 StGB. schuldig gemacht (Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde wider besseres Wissen), gleichgültig, ob bei den betreffenden Dirnen eine Geschlechtskrankheit vorgelegen hat oder nicht. Die Unrichtigkeit des Zeugnisses besteht in der vorgetäuschten Untersuchung und Begutachtung. Gleichzeitig liegt aber auch ein Vergehen gegen $ 327 StGB. vor, wonach derjenige, der die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet sind, wissentlich verletzt, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft wird.
(RG. vom 25. VI. 1940 1 D 762/39 DR. 1940 S. 1516.)
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Rainer

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