"Kriminelle einfach GmbHs gründen" - die Frage ist doch ...

Mirko2, Varnsdorf (CR), Samstag, 20.07.2024, 15:44 (vor 177 Tagen) @ Lenz-Hannover2371 Views

Ab wann wusste Jurgen E. dass seine GmbH in einen Verein umgedeutet wurde? Hat man das unterlassen, ihm dies mitzuteilen? Wenn ja, also wenn Jürgen E. nicht ordnungsgemäß informiert wurde, hätte er keine Möglichkeit gehabt, Rechtsmittel einzulegen. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht statthaft, da es ihm das Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz genommen hätte.

-Jeder Verwaltungsakt muss dem Betroffenen bekannt gegeben werden, um wirksam zu sein.

-Die Frist für einen Widerspruch beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

-Die Frist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Verwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die den Betroffenen über die Möglichkeit des Widerspruchs, die einzuhaltende Frist und die Stelle, bei der der Widerspruch einzulegen ist, informiert.

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