Arbeitsrechtliche Konsequenzen - wann, bei wem und welche

Olivia, Freitag, 10.05.2024, 11:53 (vor 319 Tagen) @ Olivia897 Views
bearbeitet von Olivia, Freitag, 10.05.2024, 12:24

https://www.iww.de/gstb/archiv/der-praktische-fall-die-abfindung-einer-pensionszusage-i...

Vorsicht, wenn Gesellschafter Darlehen an die Firma gegeben haben....

".....Merke!

Die Werthaltigkeit der Pensionszusage ist stets gegeben, soweit die Pensionszusage durch eine verpfändete Rückdeckungsversicherung abgesichert ist. Sie ist hingegen nicht gegeben, soweit eine Überschuldung des Unternehmens besteht. Eine rein bilanzielle Überschuldung genügt nicht, vielmehr müssen stille Reserven berücksichtigt werden. Die Werthaltigkeit kann bei einem überschuldeten Unternehmen allerdings wiederhergestellt werden, wenn z.B. ein Rangrücktritt für Gesellschafterdarlehen erfolgt......"

Abfindungen von Pensionsverpflichtungen können kompliziert sein/werden. Besonders dann, wenn man den "Wiederbeschaffungswert" einer solchen Pensionszusage zugrunde legen muss. Der Artikel gibt einige Auskünfte dazu, u.a. auch diese Information:

"...Sowohl der unquotierte Barwert als auch der Wiederbeschaffungswert können nur durch einen Versicherungsmathematiker errechnet werden und sind im Regelfall höher als der Wert der gebildeten Rückstellung. Soweit beide Werte voneinander abweichen sollten, ist der Wiederbeschaffungswert maßgebend. Wird nach erfolgter Abfindung untersucht, ob ein Teilverzicht vorgenommen wurde, so wird dieser Wert zugrunde gelegt. Daher muss auch eine Abfindung in dieser Höhe zutreffend sein...."

Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Rückstellungswert (Handelsbilanz, nicht Steuerbilanz) können als verdeckte Gewinnausschüttung verbunden mit einer verdeckten Einlage gewertet werden, wenn dieser Verzicht "werthaltig" ist (siehe dazu Weiteres im Artikel und das Konstrukt der reinen Pensions GmbH). Steuern....

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