Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 38
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. ...
Eine Listenwahl dürfte es für Abgeordnete gar nicht geben. Die gibt es dennoch, weil sie Kumpanei und Korruption ermöglicht!
Rainer
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