Mit Verlaub, dieser Papst hatte sein Amt angenommen, ein Verzicht
könnte sich damit nur auf die weitere Amtsausführung beziehen.
Der Verzicht auf die weitere Amtsausführung wird jedoch vom angeführten Canon mitnichten geregelt.
Daher halte ich, obwohl ich Sie außerordentlich schätze, in diesem Falle sehrwohl Wisnewskis Auffassung für zutreffend.
Muss ja auch nicht richtig sein, erscheint mir nach meiner Einschätzung des Inhalts von Kapitel I des Codex des Kanonischen Rechtes jedoch zwingend.
Freundlich grüßend
MausS