Generell eine Frage: Wie ist die Reparatur eines Heizkessels überhaupt definiert?
So ein Heizkessel hat ja nicht so wie ein Auto eine Zulassung, einen "Fahrzeugbrief" oder eine Fahrgestellnummer.
Der Schornsteinfeger hat ja einzig und allein den Heizkesseltyp mit Seriennummer notiert.
Wenn ich mir meine Gasbrennwerttherme von Junkers so anschaue, dann ist das Typschild mit Seriennummer als Aufkleber am Blechgehäuse einfach aufgeklebt.
Mittlerweile gehört Junkers zu Bosch und das Nachfolgemodell von Bosch ist nahezu identisch zu meiner Gasbrennwerttherme. Alle Anschlüsse sind identisch. Ich brächte nur den alten Junkers-Kessel von der Wand zuschrauben und den neuen Bosch-Kessel auf die existierende Anschlussarmatur anzuschließen.
Bei einem ernsthaften Schaden kann ich theoretisch den gesamten Bosch-Nachfolgekessel in das Gehäuse von meiner Junkers Gastherme unterbringen. Neuen Kessel vom neuen Gehäuse lösen und die gesamte Baugruppe ins alte Gehäuse rein. Altes Typschild bleibt ja am alten Gehäuse dran.
Inwieweit wird denn eigentlich der Heizungsinstallateur beim neuen Heizungsgesetz mit in die Haftung genommen? Anmelden muss ich ja eine neue Heizungsanlage beim Schornsteinfeger. Und auch nur der macht die Abnahme.
Eigentlich macht doch der Heizungsinstallateur das, was der Kunde gern möchte, alles auf Risiko des Kunden. Oder gibt es jetzt Richtlinien, was als Reparatur zählt und was nicht?
Ich stecke hier nicht so tief im neuen Gesetz drin.
Gruß Plancius
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"Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad an Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand." ARTHUR SCHOPENHAUER