Leserzuschrift:

Mirko2, Velké Šenov, Sonntag, 01.10.2023, 11:31 (vor 67 Tagen) @ Mirko22479 Views

Hallo, die Einziehung ist erst im Hauptverfahren von Relevanz. Sie ermöglicht dem Gericht, Tatwerkzeuge und Taterträge zu enteignen. Hier geht es um die Sicherstellung von Gegenständen zu Beweiszwecken im Ermittlungsverfahren, da wäre § 94 StPO ("Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken") einschlägig.

Danke für den Hinweis, [[top]]

--
91217 Lawalde


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