Leserzuschrift:
Hallo, die Einziehung ist erst im Hauptverfahren von Relevanz. Sie ermöglicht dem Gericht, Tatwerkzeuge und Taterträge zu enteignen. Hier geht es um die Sicherstellung von Gegenständen zu Beweiszwecken im Ermittlungsverfahren, da wäre § 94 StPO ("Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken") einschlägig.
Danke für den Hinweis,
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