Eingrenzung bzgl Bestandsheizungen:

FredMeyer, Südrand der Heide, Donnerstag, 21.09.2023, 13:42 (vor 365 Tagen) @ Steppke3133 Views

Gemeindegebiete, in denen nach Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.


Ja, aber erst ab DANN! Somit kann bis dahin eine neue Gasheizung eingebaut werden. Rückwirkend gilt das nämlich nicht! Und dann gilt Deine neue Heizung als Bestandsheizung!

In §71 Absatz 9 ist folgendes zu lesen

(9) Der Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Absatzes 8 Satz 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Absatzes 8 Satz 2 oder vor Ablauf von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 3 eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. § 71f Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Das heißt für mich, deine Bestandsheizung muss ab dem 1. Januar 2029 mindesten 15% Wasserstoff abkönnen. Die anderen Termine spar ich mir. Wenn man ab dem 1. Januar 2024 eine Heizung einbaut, die nicht H2-Ready ist, hat man schlechte Karten eine Genehmigung zu bekommen. Das jeder normale Gaskessel auch mit Wasserstoff befeuert werden kann, halte ich für eine falsche Behauptung. Das hat viele technische Gründe, beginnt bei der Materialauswahl, berücksichtigt die Querschnitte von Rohrleitungen und hört irgendwann bei den Gasdüsen auf. Wasserstoff hat gegenüber Erdgas auf das Volumen bezogen nur 1/3 des Heizwertes.

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Fred


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