Aus dem was Frau Tuschinski sagt, ergibt sich keine der Deutungen, die Steppke hier vorgetragen hat.
Frau Tuschinski spricht sogar dezidiert:
Dabei definiert das Gesetz die »Wärmeplanung« als eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung. »Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten…
Insofern kann ich nur sagen, Lesen bildet ungemein. Den nachfolgenden Spruch von Frau Tuschinski sollte man mit Vorsicht genießen.
Die Regelung im neuen Absatz 8 schafft den Übergang und verzahnt das GEG mit der Wärmeplanung. Sie gilt für neu installierte Heizungen in Bestandsbauten und in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten. Letztere könnten beispielsweise Bauvorhaben in Baulücken sein, wie wir es von der Bauverdichtung kennen. Bis zum Vorliegen der Wärmepläne gilt für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten ein Aufschub für die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei neu installierten Heizungen.
Aber da ist die gute Frau Tuschinski wohl etwas übers Ziel hinaus geschossen. Im gesamten besagten Absatz 8 (§71) werden weder die Phrase "Bestandsbauten und in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten" oder Teile davon verwendet. Ja klar, wer diesen Schnack der guten Dame, die auch mit dem Fraunhofer liebäugelt, glauben schenkt, wird eines Tages aus den Träumen gerissen und böse erwachen.
Noch einmal, ich halte mich an den Text des Änderungsgesetzes das beim Bundesrat vorliegt. Das ist die einzige zuverlässige Quelle, nach der man gehen kann.
Verbreite weitehin deine Parolen, die du aus solchen Quellen beziehst.
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Fred