Kommunale Wärmeplanung und was es damit auf sich hat.
Eindeutige gesetzliche Bestimmungen finden sich hier im Bereich des §71k neues GEG.
Für alle die dem Irrglauben verfallen, sie könnten sich dank der Fristen zum 30. Juni 2026 oder 30. Juni 2028 (je nach Größe der Gemeinde) Zeit lassen, denen sei die Lektüre des §71k neues GEG wärmstens empfohlen.
Das Nichtvorhandensein einer Wärmeplanung zu Anfang der Frist oder nach Ablauf der Frist führt NICHT dazu, dass man sich nicht an das Gesetz halten muss.
Das Änderungsgesetz enthält auch
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
Änderung der Betriebskostenverordnung
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
spannend zu lesen, an was die grünen Khmer alles gedacht haben.
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Fred