Wegen Leserzuschrift bzgl §71 Absatz 12 - vielleicht wegen Insiderwissen...

FredMeyer, Südrand der Heide, Mittwoch, 20.09.2023, 22:28 (vor 387 Tagen) @ FredMeyer3627 Views
bearbeitet von FredMeyer, Mittwoch, 20.09.2023, 23:02

§71 Absatz 12

(12) Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.

Meine Meinung: Die Gültigkeit des geänderten GEGs gilt ab dem 1. Januar 2024. Alle Heizungsmaßnahmen, die ihren Startzeitpunkt zu diesem Datum oder später haben, fallen unter dieses Gesetz. Für alle Heizungsmaßnahmen deren Einbau und Inbetriebnahme vor diesem Datum hat, darf dieses Gesetz nicht angewendet werden.

Ich vermute ganz einfach, dass sich das Datum 19. April 2023 auf mögliche zur Zeit andauernde Bauprojekte bezieht, deren Heizungsmaßnahmen vor diesem Datum beauftragt wurden und das Bauprojekt wahrscheinlich am 18. Oktober 2024 abgeschlossen sein wird.

Für mich hat das Ganze ein Geschmäckle. Am 8. September, als das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde, hätte niemand mehr die Chance gehabt, den Einbau einer konventionellen Gasheizung zu beauftragen. Vielleicht hat sich jemand aus der Regierungsclique damit einen Freibrief geschaffen, wer weiß?

Das Gesetz hat natürlich auch Auswirkungen auf laufende Bauvorhaben für jedermann, für den die Zeitabläufe in diesen Rahmen passend sind. Wenn der Heizungsbauer den Termin überzieht... wer leistet Schadensersatz?

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Fred


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