In dem Falle sind die Eigentümer vor den Willkürmaßnahmen geschützt.

FredMeyer, Südrand der Heide, Mittwoch, 20.09.2023, 20:37 (vor 388 Tagen) @ Dieter3727 Views

Kam bei uns leider nicht in Frage.

Das neue Gesetz enthält auch eine Menge an Zynismus, als es da in §71 Absatz 12 heißt:

(12) Absatz 1 ist nicht für Heizungsanlagen anzuwenden, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde und die bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.

Warum gerade der 19. April 2023? Das war der 2. Mittwoch nach Ostern. Kein besonderer Mittwoch. Ein ganz normaler. Hatten da ein paar Insider ihre Aufträge für Heizungen nach alter Bauart noch rechtzeitig unter Dach und Fach gebracht?

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Fred


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