Es gibt zur Zeit keine verlässliche Übersicht

FredMeyer, Südrand der Heide, Mittwoch, 20.09.2023, 17:20 (vor 362 Tagen) @ Diego24011 Views
bearbeitet von FredMeyer, Mittwoch, 20.09.2023, 18:09

https://www.haus.de/geld-recht/sanierungspflicht-35448

Das Ding ist total veraltet.

https://www.mein-eigenheim.de/heizen/heizungsgesetz.html

auch in diesem Artikel sind die Vorstellungen abenteuerlich. Hier mal ein Auszug

Ausnahmeregel für Neubauten, die "Baulücken" schließen

Für Neubauten, die in Baulücken, also außerhalb von Neubaugebieten, errichtet werden, gelten großzügigere Fristen: Je nach Gemeindegröße gilt die 65-Prozent-Pflicht erst nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Welcher Stichtag gilt, hängt davon ab, wann die kommunale Wärmeplanung für Ihre Gemeinde vorliegt (dazu gleich mehr).

Diese Darstellung ist abenteuerlich und irreführend.
Im ganzen Änderungsgesetz das derzeit als Drucksache 0415/23 beim Bundesrat lassen sich diese Angaben nicht finden. Es gelten zwei Stichtage

30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohner
30. Juni 2028 für Gemeinden bis 100 000 Einwohner

Diese Stichtage sind in §71 Absatz 8 definiert, der entsprechende Paragraph im exakten Wortlaut:

(8) In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. Sofern das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder vor Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen nach Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder nach Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.

Die Stichtage beziehen sich auf Verpflichtungen, die von den Gemeinden bzgl einer Wärmeplanung zu erfüllen sind. Und ACHTUNG die Formulierung "Gebiet zum Neu- oder Ausbau" ist nicht misszuverstehen für Gebiete des Wohnungsbaus. Das bezieht sich ausschließlich auf Gebiete in denen ein Wasserstoffnetz bzw. Wärmenetz ausgebaut werden soll.

Der 31. Dezember 2023 ist ein hartes Datum, alles was nach diesem Datum als Heizung eingebaut und in Betrieb genommen wird, muss den Vorschriften des GEGs entsprechen, es gibt prinzipiell keine Ausnahmen. Listigerweise hat man in das Gesetz noch ein paar Vorschriften eingebaut, die den so harmlos klingenden Übergangsfristen noch ein paar Schärfen mit auf den Weg geben.

Eine nach dem 1. Januar 2024 eingebaute Heizung müsste auf jeden Fall schon so ausgerüstet sein, um ab dem 1. Januar 2029 mit Wasserstoff betrieben werden zu können. Siehe hierzu §71 Absatz 9

Und last but not least gibt's da noch §71i, der sich listigerweise auch noch mit den Übergangsvorschriften befasst.

Ich habe für mich das Fazit gezogen: jede Heizung, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebaut und in Betrieb genommen wird, muss in irgendeiner Form den Vorschriften des neuen GEGs entsprechen. Da beißt die Maus kein Faden ab.

Ich habe mich am letzten WE für unsere Eigentümergemeinschaft mit den Texten befasst und diese durchforstet. Es sieht nicht gut aus für Deutschland. Es kommen bürokratische Kosten auf jeden Bürger zu, die das Wohnen erheblich verteuern werden.

--
Fred


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