Mißachtung völkerrechtlicher Verträge und Verweigerung zur Zusammenarbeit auf rechtl. oder wirtschaftlichem Gebiet = friedensbedrohende Handlung Art. 26 GG
friedensbedrohende Handlungen i. S. von Art. 26 I 1 GG (schon) solche Maßnahmen bzw. deren Propagierung, die - wie z. B. die grundsätzliche und systematische Mißachtung völkerrechtlicher Verträge oder die Verweigerung der Zusammenarbeit mit anderen Staaten auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet - eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Grundsätze der internationalen Ordnung mit sich bringen (Menzel, Art. 26 Anm. II 3, ihm folgend v. Mangoldt-Klein, Art. 26 Anm. III 3 b).
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Es wird Zeit, daß die NATO, eine aggressive Partei, verlieren lernt.