Vielleicht nach §13 VStGB verschoben? Trotzdem nutzlos ...

Der gestiefelte Kater, Mittwoch, 29.03.2023, 10:29 (vor 557 Tagen) @ Dieter1537 Views

§ 80 StGB Vorbereitung eines Angriffskrieges

Wer einen Angriffskrieg ( Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes ), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Das findet sich seit 2002 so ähnlich in §13 Abs. 2 VStGB.

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Interessant sind die vielen Einschränkungen. In Abs. 1 steht, es betreffe nur Angriffskriege, welche eine "offenkundige" Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellen. Was ist das Gegenteil von "offenkundig"? Vielleicht ein verschleierter Angriffskrieg?

Wer auf Befehl oder Anordnung von oben handelt, ist dabei straffrei, siehe §3 VStGB, solange er von Paragraphen keine Ahnung hat und einfach Befehle ausführt - also fast jeder.

Aber selbst wenn dieses Gesetz so sauber geschrieben wäre, dass Menschenrechtsverbrechen und das Aufstacheln zum Krieg damit unzweideutig immer bestraft werden würden, würde es im Rechtssystem der BRD keinen Unterschied machen, wenn die Gesetze so behandelt werden wie sie die letzten Jahre behandelt werden: Kommt eine Klage rein, verbleibt sie auf dem Schreibtisch bis zum Sankt-Nimmerleinstag ("Danke, Brief erhalten"). Das nennt man "Richterliche Unabhängigkeit", dass man ihn Mittags auf dem Golfplatz trifft statt am Schreibtisch.


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