Sehe ich leider auch so
Blinde Diagnosen dürfen nicht erstellt werden. Wird das trotzdem gemacht, muß man gute Gründe dafür haben.
Zu Zeiten Corona wurden Ärzte sogar ermutigt, diesen Grundsatz zu brechen und ohne In-Augenscheinnahme des Patienten diesem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen.
Darauf hätte man sich unter Umständen berufen können.
Sonst gilt natürlich die Würdigung aller Umstände. So kann ein Arzt argumentieren, dass eine Maskenpflicht per se gesundheitsschädlich ist und er deswegen auch ohne persönliche Untersuchung des Patienten aus ärztlicher Sicht zu seiner Diagnose kommen muß. Da hat nur das Gericht nicht mitgemacht, es wollte diese Argumentation nur strafmildernd (oder strafverschärfend?) würdigen, aber dazu inhaltlich keine Stellung nehmen.
Das Gericht hat hier formaljuristisch argumentiert: Keine Diagnose ohne den Patienten diagnostiziert zu haben.
Die Pflicht des Arztes, eine Maskenbefreiung schon deswegen zu schreiben, weil ungetestete Masken dubioser Herkunft verwendet werden, dass auf jeder Maske in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen wird, dass ein stundenlanges Tragen nicht erlaubt werden darf, dass die Masken keine Viren abhalten, dass die Arbeitsschutzgesetze penibel den Gebrauch solcher Masken aus Gesundheitsgründen stark beschränken, das hätte das Gericht eigenständig und ohne Mitwirken des Verteidigers anführen müssen, um so eine Verurteilung zu verhindern.
Hätte der Arzt in Anbetracht dieses öffentlich zugänglichen Wissens ein Attest verweigert, hätte er seine beruflichen Pflichten verletzt.