Aus regulatorischer Sicht gehört die Staatsanwaltschaft eingenordet

Martin, Montag, 28.11.2022, 18:21 (vor 676 Tagen) @ Falkenauge2676 Views

Nur am Beispiel einer aktuell bei Lidl verkauften Maske (NEOMASK von SAFI MEDIKAL TEKSTILSANAYI VE DESTICA.S.IC / Türkei) folgendes:
1. Zugelassen nach EN149:2001+A1:2009. Das bedeutet, dass die Maske nur dem Selbstschutz dient.
2. Steht in der Gebrauchsanweisung "Menschen mit Asthma oder verschiedenen Atemproblemen können das Gerät nur auf Anweisung ihres Arztes verwenden". Das heißt, wenn ein Kind Atemprobleme hat, was eine subjektive Wahrnehmung ist, benötigte es im Grunde ein Attest, um die Maske tragen zu dürfen.

Genau genommen müsste eine Staatsanwaltschaft auf der Anklagebank sitzen, die den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu forcieren versucht: Der Arzt kommt im Sinne der Gebrauchsanweisung nach EU Regulierung nur seiner Pflicht nach.

Es sei noch angemerkt, dass die Schriftgröße der Gebrauchsanweisungen der FFP2-Masken durch die Bank als nicht lesbar gilt. Nach DIN EN82079 muss ein Großbuchstabe mindestens 6pt (ca. 2,1 mm) hoch sein. Die oben zitierte Anweisung ist ein Dreizeiler auf 3 mm verteilt. Die Schriftgröße ist ca. 0,7 mm. Ich habe bisher nicht gelesen, dass eine Staatsanwaltschaft die Konformität dieser produkte hinterfragt hätte.


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