Funktion des GG im stufenbau der Rechtsordnung
Cher Sorrento,
Das GG regelt nun mal in erster Linie das Verhältnis zwischen Staat und Individuum.
Ja, mag in gewisser Weise schon so sein. Aber das schließt eine GG-Widrigkeit einer StGB-Bestimmung keienswegs aus! Denn durch eine GG-Widrigkeit eines "einfachen" Gesetzes (wie das StGB eines ist) wird das Individuum in seinen GG-lich gewährleisteten Rechten ebenso beeinträchtigt.
Daß angesichts der politischen Besetzungsweise des BVerfG die tatsächliche Aufhebung dieser rechtspolitisch skandalösen (und m.E. mit Wahrscheinlichkeit GG-widrigen) nicht stattfinden wird, steht auf einem anderen Blatt.
Freislers Volksgerichtshof hatte auch keine Probleme gehabt, die Prozeßordnung und diverse Strafnormen je nach Bedarf zu "interpretieren" — insoferne ist das zwar nicht gute, aber gängige Tradition in Deutschland.
Wobei ich als österreichischer Jurist in Kenntnis hiesiger Bestellungsmodi beim VfGH und ebenso in Kenntnis manch ... ähm ... eigenartiger Judikate dieses Gerichtshofes keineswegs behaupte, daß es "bei uns in Bagdad" (okay, diesen Insider-Scherz werden Sie ohne Link nicht verstehen ... hier ist er) auch nur einen deut besser wäre.
Was freilich das Skandalon in Deutschland nicht besser macht ...
Cordialement
LePenseur
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LePenseur